Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst die Ausnützungsberechnung der Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht bejaht praxisgemäss ein schützenswertes Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Vorschriften über die Ausnützung (z.B. Urteil S. vom 15.4.2002 [V 01 24] Erw. 2a und Urteil B. vom 2.8.2001 [V 00 216] Erw. 4a; LGVE 1975 II Nr. 76, sowie Meyer, Der Rechtsschutz im luzernischen Bau- und Planungsrecht, mit Hinweisen, in: ZBl 1984 S. 359; vgl. auch für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 127 I 47). Die mit Bezug auf die Ausnützungsberechnung erhobenen Rügen sind daher nachfolgend zu prüfen.