Die Einsprecher hielten dennoch an ihrer Einsprache fest. Mit Entscheid vom 15. April 2004 erteilte der Gemeinderat von Z dem A die Bewilligung zum Neubau des Terrassenhauses unter Bedingungen und Auflagen. Zudem erteilte er für die Fassadenmehrlänge eine Ausnahmebewilligung. Für die Bauausführung erklärte er unter anderen die revidierten Pläne als verbindlich. Gegen diesen Entscheid liessen B und C Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, der Baubewilligungsentscheid des Gemeinderates von Z sei aufzuheben. Aus den Erwägungen: 2.- Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst die Ausnützungsberechnung der Vorinstanz.