In einem Entscheid vom 21.7.1999 (V 98 214) hat das Verwaltungsgericht die Praxis der Vorinstanz geschützt, wonach bei einer Rückversetzung von mindestens 3 m von gestaffelten Baukörpern zu sprechen sei. Auf diese drei Meter, die in Anlehnung an eine durchschnittliche Geschosshöhe (§ 139 Abs. 1 PBG) festgelegt wurden, hat es auch im Urteil G. vom 22.6.2004 (V 03 269) abgestellt. Von dieser Praxis abzuweichen besteht im vorliegenden Fall, da ebenfalls ein terrassierter Gesamtbaukörper an einer Hanglage zur Diskussion steht, kein Anlass. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.