{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-165_2005-02-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2350", "Checksum": "994f030b55a96d975aa41f23adbae074"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.02.2005 V 04 165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.02.2005 V 04 165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.02.2005 V 04 165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In welcher Grössenordnung die fraglichen Gebäudeteile bzw. Baukörper im Einzelfall versetzt sein müssen, um als im Sinne von § 138 Abs. 5 PBG gestaffelt zu gelten, lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnehmen. In einem Entscheid vom 21.7.1999 (V 98 214) hat das Verwaltungsgericht die Praxis der Vorinstanz geschützt, wonach bei einer Rückversetzung von mindestens 3 m von gestaffelten Baukörpern zu sprechen sei. Auf diese drei Meter, die in Anlehnung an eine durchschnittliche Geschosshöhe (§ 139 Abs. 1 PBG) festgelegt wurden, hat es auch im Urteil G. vom 22.6.2004 (V 03 269) abgestellt. Von dieser Praxis abzuweichen besteht im vorliegenden Fall, da ebenfalls ein terrassierter Gesamtbaukörper an einer Hanglage zur Diskussion steht, kein Anlass. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:59", "Checksum": "ba2ebd1a5b5b3ab5d918dc88b4eb64ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.02.2005 V 04 165\nRegeste:\nIn welcher Grössenordnung die fraglichen Gebäudeteile bzw. Baukörper im Einzelfall versetzt sein müssen, um als im Sinne von § 138 Abs. 5 PBG gestaffelt zu gelten, lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnehmen. In einem Entscheid vom 21.7.1999 (V 98 214) hat das Verwaltungsgericht die Praxis der Vorinstanz geschützt, wonach bei einer Rückversetzung von mindestens 3 m von gestaffelten Baukörpern zu sprechen sei. Auf diese drei Meter, die in Anlehnung an eine durchschnittliche Geschosshöhe (§ 139 Abs. 1 PBG) festgelegt wurden, hat es auch im Urteil G. vom 22.6.2004 (V 03 269) abgestellt. Von dieser Praxis abzuweichen besteht im vorliegenden Fall, da ebenfalls ein terrassierter Gesamtbaukörper an einer Hanglage zur Diskussion steht, kein Anlass. | Planungs- und Baurecht\n\n Grundfläche von 149.3 m2 in die Ausnützungsberechnung - die maximal zulässige Ausnützungsziffer überschritten wird, weshalb das Projekt in dieser Form nicht hätte bewilligt werden dürfen. Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer betreffend Ausnützung im Ergebnis als begründet. Die Prüfung der weiteren Einwände kann unter diesen Umständen unterbleiben. Je nach Qualifikation der Einstellhalle (vgl. Erwägungen unter lit. d) käme eine weitere Überschreitung der Ausnützungsziffer hinzu, was am vorliegenden Verfahrensausgang nichts ändert, aber im Hinblick auf eine allfällige weitere Planung zu beachten wäre: Als nicht sichtbares Untergeschoss wäre Ebene 0 für die anrechenbare Geschossfläche nicht mitbestimmend (§ 10 lit. a PBV und e contrario aus den bereits erwähnten Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartementes S. 12). Bliebe die Einstellhalle aufgrund der längsseitigen Einwandung jedoch teilweise sichtbar, wäre sie nach dem Gesagten als gestaffelter Gebäudeteil und damit - unabhängig von der konkreten Nutzungsweise - als Vollgeschoss zu qualifizieren. Dies mit der Folge, dass ihre Fläche bei der Berechnung der Ausnützung nicht unberücksichtigt bleiben dürfte, weil kein zwei-, sondern bloss ein eingeschossiger Gebäudeteil vorliegt (§§ 138 Abs. 5 PBG in Verbindung mit 10 lit. a und b PBV e contrario sowie den vorerwähnten Skizzen S. 12). Darüber hinaus ist für den Fall einer erneuten Beurteilung durch die Vorinstanz anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern beim vorliegenden Projekt die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausnützungsbonusses von 0.05 gemäss Art. 4 BZR erfüllt sein sollten, weshalb die Vorinstanz diese Bestimmung zu Recht nicht zur Anwendung brachte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 15. April 2004 aufzuheben. |"}