{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-165_2005-02-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2350", "Checksum": "994f030b55a96d975aa41f23adbae074"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.02.2005 V 04 165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.02.2005 V 04 165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.02.2005 V 04 165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In welcher Grössenordnung die fraglichen Gebäudeteile bzw. Baukörper im Einzelfall versetzt sein müssen, um als im Sinne von § 138 Abs. 5 PBG gestaffelt zu gelten, lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnehmen. In einem Entscheid vom 21.7.1999 (V 98 214) hat das Verwaltungsgericht die Praxis der Vorinstanz geschützt, wonach bei einer Rückversetzung von mindestens 3 m von gestaffelten Baukörpern zu sprechen sei. Auf diese drei Meter, die in Anlehnung an eine durchschnittliche Geschosshöhe (§ 139 Abs. 1 PBG) festgelegt wurden, hat es auch im Urteil G. vom 22.6.2004 (V 03 269) abgestellt. 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Auf diese drei Meter, die in Anlehnung an eine durchschnittliche Geschosshöhe (§ 139 Abs. 1 PBG) festgelegt wurden, hat es auch im Urteil G. vom 22.6.2004 (V 03 269) abgestellt. Von dieser Praxis abzuweichen besteht im vorliegenden Fall, da ebenfalls ein terrassierter Gesamtbaukörper an einer Hanglage zur Diskussion steht, kein Anlass. | Planungs- und Baurecht\n\n nicht zu den Vollgeschossen zählendes Untergeschoss qualifiziert werden und müsste folglich nicht in die Ausnützungsberechnung einbezogen werden (§§ 138 Abs. 1 PBG in Verbindung mit 10 lit. a PBV), wie dies die Vorinstanz denn auch getan hat. c) Der vorerwähnte § 138 Abs. 1 PBG ist freilich auf Bauten zugeschnitten, die als kompakter Baukörper erscheinen. Bei gestaffelten Baukörpern - wie hier einer vorliegt - wird die Geschosszahl hingegen gemäss der Spezialnorm von § 138 Abs. 5 PBG für jeden der versetzten Gebäudeteile separat berechnet (LGVE 2001 II Nr. 19 Erw. 5b; bestätigt mit Urteil G. vom 22.6.2004 [V 03 269] Erw. 2b), wobei gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Staffelung vertikaler Art sein muss (Urteil H. vom 21.7.1999 [V 98 214] Erw. 3b). Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich auch dann um einen gestaffelten Baukörper im Sinne von § 138 Abs. 5 PBG, wenn die Baukörper selber und nicht bloss Teile derselben versetzt sind. In welcher Grössenordnung die fraglichen Gebäudeteile bzw. Baukörper im Einzelfall versetzt sein müssen, um als gestaffelt zu gelten, lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnehmen (Urteil G. vom 22.6.2004 Erw. 2b, mit weiteren Hinweisen). Im bereits zitierten Urteil H. vom 21.7.1999 hat das Verwaltungsgericht die Praxis der Vorinstanz geschützt, wonach bei einer Rückversetzung von mindestens 3 m von gestaffelten Baukörpern zu sprechen sei (Erw. 3d). Auch im erwähnten Urteil G. vom 22. Juni 2004 hat es auf diese drei Meter abgestellt (Erw. 2b), die in Anlehnung an eine durchschnittliche Geschosshöhe (§ 139 Abs. 1 PBG) festgelegt wurden. Von dieser Praxis abzuweichen besteht im vorliegenden Fall, da ebenfalls ein terrassierter Gesamtbaukörper an einer Hanglage zur Diskussion steht, kein Anlass. d) Das hier strittige Bauvorhaben besteht aus drei übereinander liegenden, im Bereich der talseitigen Hauptfassade, d.h. dem Hangverlauf entsprechend, zurückversetzten Wohneinheiten (Ebenen 1 - 3). Unter der untersten Wohneinheit (Ebene 1) ist die Einstellhalle (Ebene 0) geplant. Die Rücksprünge zwischen den Ebenen 1 und 2 wie auch 2 und 3 betragen mehr als 5 m. Gemäss oben stehender Definition handelt es sich demnach bei allen drei Wohngeschossen um gestaffelte Gebäudeteile im Sinne von § 138 Abs. 5 PBG, weil sie im Bereich der Südfassade eine Versetzung von mehr als 3 m zueinander aufweisen. Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus den Skizzen des Bau- und Verkehrsdepartementes zur Erläuterung des PBG und der PBV (Beilage zu SRL Nrn. 735 und 736), insbesondere nicht aus der unteren Skizze zu § 10 lit. b PBV auf Seite 12. Dass die Ebenen 2 und 3 hangseitig bündig verlaufen, ist dabei nicht von Belang. Entgegen der Darstellung von Vorinstanz und Beschwerdegegner ist demnach Ebene 1 - und zwar ungehindert der Qualifikation der Ebene 0 als sichtbares oder nicht sichtbares Untergeschoss - als für die anrechenbare Geschossfläche massgebendes Vollgeschoss zu bezeichnen. Nicht ganz klar ist aufgrund der Aktenlage, ob die Einstellhalle vollständig unter Terrain zu liegen kommt, was nach Schnittplan Nr. 03601 - 7 / 1 : 100 sowie Fassadenplan Nr. 03601 - 8 / 1:100, je vom 22.3.2004 der Fall zu sein scheint, da sichtbare Zu- und Wegfahrten nicht massgeblich sind. Andererseits scheint nach Plan Nr. 03601 - 9 die Einstellhalle auf der ganzen Länge eingewandet zu sein und trotz geplanter Anschüttungen (zur Zulässigkeit von nachträglichen Terraingestaltungen vgl. Urteil S. vom 27.11.1998 [V 98 28], bestätigt mit BG-Urteil vom 31.3.1999) teilweise sichtbar zu bleiben. Bei dieser Sachlage betrüge der massgebende Rücksprung zu Ebene 1 auch mehr als 3 m, womit die Ebene 0 ebenfalls als gestaffelter Gebäudeteil und daher entsprechend den erwähnten Skizzen als Vollgeschoss zu qualifizieren wäre. Unter dem Blickwinkel von § 138 Abs. 5 PBG ergibt sich sodann, dass jeder dieser versetzten Gebäudeteile mithin aus einem Geschoss besteht, womit die Vorgaben der Wohnzone W1 mit Bezug auf die Geschossigkeit ohne weiteres eingehalten sind (Art. 11 Abs. 2 BZR). Welche Konsequenzen sich aus den Schlussfolgerungen hinsichtlich Qualifikation der Ebenen 1 und allenfalls 0 als Vollgeschoss für die Frage der Ausnützung ergeben, ist nachfolgend aufzuzeigen. e) Die anrechenbare Geschossfläche wird für das vorliegende Projekt mit 332.84 m2 (inkl. Lift) angegeben. Bei dieser Berechnung wurden die Geschossflächen der Ebenen 0 und 1 nicht mitgerechnet. Die Vorinstanz errechnete somit für das vorliegende Projekt eine Ausnützungsziffer von 0.3093, welche als solche nicht offensichtlich fehlerhaft zu sein scheint. Sie wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht in Frage gestellt, genau so wenig wie die vorinstanzliche Berechnung der für das vorliegende Bauprojekt möglichen maximalen Ausnützungsziffer von 0.3125. Eine konkrete Überprüfung dieser Berechnungen durch das Verwaltungsgericht kann somit unterbleiben. Hingegen erhellt bei dieser Sachlage, dass bei korrekter Qualifikation des untersten Wohngeschosses (Ebene 1) als Vollgeschoss - also unter Einbezug der entsprechenden"}