{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-165_2005-02-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2350", "Checksum": "994f030b55a96d975aa41f23adbae074"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.02.2005 V 04 165"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.02.2005 V 04 165"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.02.2005 V 04 165"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In welcher Grössenordnung die fraglichen Gebäudeteile bzw. Baukörper im Einzelfall versetzt sein müssen, um als im Sinne von § 138 Abs. 5 PBG gestaffelt zu gelten, lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnehmen. In einem Entscheid vom 21.7.1999 (V 98 214) hat das Verwaltungsgericht die Praxis der Vorinstanz geschützt, wonach bei einer Rückversetzung von mindestens 3 m von gestaffelten Baukörpern zu sprechen sei. Auf diese drei Meter, die in Anlehnung an eine durchschnittliche Geschosshöhe (§ 139 Abs. 1 PBG) festgelegt wurden, hat es auch im Urteil G. vom 22.6.2004 (V 03 269) abgestellt. 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Auf diese drei Meter, die in Anlehnung an eine durchschnittliche Geschosshöhe (§ 139 Abs. 1 PBG) festgelegt wurden, hat es auch im Urteil G. vom 22.6.2004 (V 03 269) abgestellt. Von dieser Praxis abzuweichen besteht im vorliegenden Fall, da ebenfalls ein terrassierter Gesamtbaukörper an einer Hanglage zur Diskussion steht, kein Anlass. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | A, Eigentümer der Parzelle Nr. x in Z, welche der Wohnzone W 1 zugeordnet ist, ersuchte beim Gemeinderat von Z um Baubewilligung für den Neubau eines Terrassenhauses mit drei Wohneinheiten und einer Autoeinstellhalle. Das Bauvorhaben lag öffentlich auf. Gegen das Bauprojekt erhoben B und C Einsprache. Aufgrund der durchgeführten Einspracheverhandlung reichte A revidierte Pläne ein. Danach wird abweichend von den ursprünglichen Baugesuchsplänen auf die Erstellung der Keller- und Abwarträume im südwestlichen Teil verzichtet. Die Einsprecher hielten dennoch an ihrer Einsprache fest. Mit Entscheid vom 15. April 2004 erteilte der Gemeinderat von Z dem A die Bewilligung zum Neubau des Terrassenhauses unter Bedingungen und Auflagen. Zudem erteilte er für die Fassadenmehrlänge eine Ausnahmebewilligung. Für die Bauausführung erklärte er unter anderen die revidierten Pläne als verbindlich. Gegen diesen Entscheid liessen B und C Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, der Baubewilligungsentscheid des Gemeinderates von Z sei aufzuheben. Aus den Erwägungen: 2.- Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst die Ausnützungsberechnung der Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht bejaht praxisgemäss ein schützenswertes Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Vorschriften über die Ausnützung (z.B. Urteil S. vom 15.4.2002 [V 01 24] Erw. 2a und Urteil B. vom 2.8.2001 [V 00 216] Erw. 4a; LGVE 1975 II Nr. 76, sowie Meyer, Der Rechtsschutz im luzernischen Bau- und Planungsrecht, mit Hinweisen, in: ZBl 1984 S. 359; vgl. auch für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 127 I 47). Die mit Bezug auf die Ausnützungsberechnung erhobenen Rügen sind daher nachfolgend zu prüfen. 3.- Die Beschwerdeführer halten vorab dafür, nur die Ebene 0 als Untergeschoss dürfe für die Ausnützungsberechnung unbeachtet bleiben. Ebene 1 hingegen stelle ein Vollgeschoss dar, das für die anrechenbare Geschossfläche berücksichtigt werden müsse. Die Vorinstanz verweist auf die Fassaden- und Schnittpläne, wonach die Ebene 0 eine Unterniveaubaute darstelle. Demnach bilde Ebene 1 ein Untergeschoss, das mit nicht mehr als zwei Dritteln seiner Aussenflächen aus dem ausgemittelten, gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain herausrage. Die tatsächlichen Flächen eines nicht sichtbaren Untergeschosses und eines sichtbaren, nicht zu den Vollgeschossen zählenden Untergeschosses seien nicht anrechenbar. a) Unbestritten ist, dass sich das Baugrundstück gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde Z in der Wohnzone W1 befindet. In dieser Zone ist grundsätzlich höchstens 1 Vollgeschoss zulässig, die Ausnützungsziffer beträgt 0.25 und die maximale Fassadenlänge 20 Meter (Art. 11 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Z [BZR]). Gemäss Art. 36 BZR, auf welchen der vorinstanzliche Entscheid Bezug nimmt, unterliegen Terrassenbauten hingegen nicht den Bestimmungen über die Beschränkung der Geschosszahl, wenn sie gegliedert, seitlich gestaffelt, in kleinere Gruppen unterteilt und gut begrünt werden und mit Ausnahme von Brüstungen kein Gebäudeteil über die Linie hinausragt, die in der Gebäudeachse 8 Meter über dem gewachsenen Boden verläuft. Die Anwendung von Art. 36 BZR wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt und ist damit vom Verwaltungsgericht nicht näher zu prüfen, zumal hier - wie nachfolgend unter lit. d gezeigt wird - Art. 36 BZR gar nicht herangezogen werden muss, weil die Bestimmungen der Wohnzone W1 mit Blick auf die Geschossigkeit ohnehin erfüllt sind. b) Für die Berechnung der anrechenbaren Geschossfläche sind hier die §§ 8 ff. der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001 (PBV; SRL Nr. 736) massgebend. Als anrechenbare Geschossflächen gelten die tatsächlichen Flächen des abgeschlossenen Raums aller Geschosse ohne Aussenmauern und ohne die in § 10 PBV genannten Flächen, multipliziert mit dem für die ein- bis dreigeschossigen Zonen geltenden Berechnungsfaktor von 0.8. Nicht angerechnet werden die tatsächlichen Flächen der nicht sichtbaren Untergeschosse und eines sichtbaren, gemäss § 138 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) nicht zu den Vollgeschossen zählenden Untergeschosses (§ 10 lit. a PBV) sowie Untergeschosse der durch eine Staffelung versetzten, mindestens zweigeschossigen Gebäudeteile, nach Massgabe von Buchstabe a (§ 10 lit. b PBV), d.h. maximal im Umfang der Fläche eines durchschnittlichen Vollgeschosses mit einem Zuschlag von 10 Prozent in den ein- und zweigeschossigen Zonen. Bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse ist das Untergeschoss laut § 138 Abs. 1 PBG dann mitzurechnen, wenn es mit mehr als zwei Dritteln seiner Aussenflächen aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain hinausragt. Somit gilt ein Geschoss nur dann als Untergeschoss, wenn mindestens 1/3 seiner abgewickelten Aussenfläche unter dem ausgemittelten gewachsenen oder eben dem tiefer gelegten Terrain liegt. Weitere Untergeschosse dürfen nicht sichtbar sein. Ausgenommen sind Zu- und Wegfahrten von Einstellhallen. Nach dieser Bestimmung dürfte die Ebene 1 als"}