kEntG in Verbindung mit § 198 Abs. 1 lit. c VRG). Gemäss § 193 Abs. 3 VRG ist die Parteientschädigung eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und das notwendige Erscheinen der Parteien vor Behörden und Sachverständigen. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht berufsmässig vertreten war, steht ihm keine Parteientschädigung zu. |