Mit der gleichen Begründung müssen sodann auch die von der Vorinstanz zugesprochenen Rechtswahrungskosten, welche offensichtlich mit der Erarbeitung des erwähnten Vorprojektes in Zusammenhang stehen, dahinfallen. 5.- Im Sinne der Erwägungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung des behaupteten Sonderopfers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit werden die Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig (§ 87 Abs. 3 lit. b kEntG in Verbindung mit § 198 Abs. 1 lit.