Die nachfolgende Unterschutzstellung des Hotel A war mithin nicht eine Massnahme, um ein bestimmtes Bauprojekt zu verhindern, sondern die rechtliche Umsetzung der mit der Inventarisierung der Liegenschaft bereits klar dokumentierten Erhaltungsabsicht. Den Beschwerdegegnern steht damit kein Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen zu, weshalb der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht aufzuheben ist. Mit der gleichen Begründung müssen sodann auch die von der Vorinstanz zugesprochenen Rechtswahrungskosten, welche offensichtlich mit der Erarbeitung des erwähnten Vorprojektes in Zusammenhang stehen, dahinfallen.