Der Charakter der Planung kann indessen ebenso dahin gestellt bleiben wie auch die Frage, ob das entsprechende Projekt überhaupt bewilligungsfähig gewesen wäre, was vom Gemeinderat im Übrigen bestritten wird. Für die Beschwerdegegner war jedenfalls schon zum damaligen Zeitpunkt voraussehbar, dass ihre Planung wahrscheinlich nicht umsetzbar sein würde. Die nachfolgende Unterschutzstellung des Hotel A war mithin nicht eine Massnahme, um ein bestimmtes Bauprojekt zu verhindern, sondern die rechtliche Umsetzung der mit der Inventarisierung der Liegenschaft bereits klar dokumentierten Erhaltungsabsicht.