Die Beschwerdegegner machen zwar geltend, sie hätten nach Auskunft der Bauverwaltung ein Vorprojekt einreichen müssen, um die Entlassung des Hotel A aus dem Inventar beantragen zu können. Diese Behauptung bleibt indessen unbelegt, und es werden auch keine entsprechenden Beweisanträge gestellt. Die Darstellung der Beschwerdegegner entspricht überdies in keiner Weise der Auskunft, welche der Gemeinderat X dem damaligen Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement im vorinstanzlichen Verfahren am 24. März 2003 erteilte (vgl. bekl.