Wenn die Beschwerdegegner unter diesen Voraussetzungen eine Art Vorprojekt erstellen liessen, das an dieser vom Ortsbild her heiklen Stelle den Abbruch des Hotel A und ein Ersatzgebäude mit maximal zulässiger Ausnützung vorsah, taten sie dies auf eigenes Risiko hin. Im Sinne des Gebotes der Schadensminderung hätten sie deshalb die Möglichkeit eines Abbruches vorgängig, d.h. vor Verursachung der entsprechenden Planungskosten, abklären müssen (vgl. ZBl 1999 S. 40). Die Beschwerdegegner machen zwar geltend, sie hätten nach Auskunft der Bauverwaltung ein Vorprojekt einreichen müssen, um die Entlassung des Hotel A aus dem Inventar beantragen zu können.