Damit wussten die Beschwerdegegner, dass die zuständigen Behörden grundsätzlich eine Erhaltung des Hotel A anstrebten und nötigenfalls weitere Abklärungen zum Schutzwert der Liegenschaft anordnen würden, die im Nachgang allenfalls zur Unterschutzstellung führen könnten. Wenn die Beschwerdegegner unter diesen Voraussetzungen eine Art Vorprojekt erstellen liessen, das an dieser vom Ortsbild her heiklen Stelle den Abbruch des Hotel A und ein Ersatzgebäude mit maximal zulässiger Ausnützung vorsah, taten sie dies auf eigenes Risiko hin.