39 BZR hin. Gemäss Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung sind die inventarisierten Schutzobjekte am Standort zu erhalten und legt der Gemeinderat weitere Massnahmen des Objektschutzes, des Umgebungsschutzes und des Unterhaltes im Einzelfall auf Vorschlag von Fachleuten fest, soweit dies nicht durch übergeordnete Schutzmassnahmen genügend erfolgt ist. Für Veränderungen an den Kulturobjekten ist in jedem Fall die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich. Im Kommentar zum Schutzinventar wird zwar darauf hingewiesen, dass dieses für die Eigentümer nicht unmittelbar verbindlich ist, sondern vor allem Leitlinienfunktion hat.