Sie ersuchten um grundsätzliche Genehmigung und um Feststellung, dass mit der Realisierung dieses Vorprojektes das bisherige Gebäude Hotel A abgerissen werde und damit aus dem Ortsbildinventar entfalle (vgl. kläg. Bel. 6). In der Folge wurde das Hotel A, wie bereits erwähnt, mit Entscheid des damaligen Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartementes vom 29. Juli 2002 in das kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen. c) Im zitierten Schreiben an die Beschwerdegegner vom 20. August 1998 wies der Gemeinderat auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen in den §§ 36 und 142 PBG bzw. in Art. 39 BZR hin.