jedenfalls soweit die Absicht der Baubehörden für den betroffenen Grundeigentümer nicht voraussehbar war (BGE 119 Ib 237 Erw. 4a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006 N 704; Weber-Dürler, Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, in: ZBl 2002 S. 303; BGE 108 Ib 358, 117 Ib 500 f.). b) Mit Schreiben vom 20. August 1998 informierte der Gemeinderat X die Beschwerdegegner über die Aufnahme des Hotel A in die Kategorie 2 des Ortsbildinventars und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.