Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr zwar ein dem geltenden Recht entsprechendes Baugesuch eingereicht hat, sich die gesetzlichen Grundlagen aber bis zum Entscheid darüber zum Nachteil des Gesuchstellers geändert haben. Einzig wenn gerade die Einreichung eines bestimmten Baugesuches Anlass zur Änderung der baurechtlichen Vorschriften gegeben hat, weil die Baubehörden die Ausführung des Bauvorhabens auf diese Weise verhindern wollen, besteht gestützt auf Art. 9 BV in Verbindung mit Art. 26 BV ein Entschädigungsanspruch für die nutzlos gewordenen Aufwendungen; jedenfalls soweit die Absicht der Baubehörden für den betroffenen Grundeigentümer nicht voraussehbar war (BGE 119 Ib 237 Erw.