4.- a) Das Bundesgericht bejaht grundsätzlich die Möglichkeit, dass in Fällen, in denen weder eine formelle noch eine materielle Enteignung vorliegt, ein Anspruch auf Ersatz von Planungs- und Projektierungskosten aufgrund des Vertrauensschutzes bestehen kann. Keinen Anspruch auf Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen hat ein Eigentümer, wenn sein Bauvorhaben aufgrund der geltenden Bauvorschriften nicht bewilligt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr zwar ein dem geltenden Recht entsprechendes Baugesuch eingereicht hat, sich die gesetzlichen Grundlagen aber bis zum Entscheid darüber zum Nachteil des Gesuchstellers geändert haben.