Da das Vorliegen eines Sonderopfers aufgrund des Verfahrensausganges im vorinstanzlichen Verfahren nicht geprüft werden musste, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese - der Eventualbegründung der Beschwerdegegner im Schätzungsverfahren entsprechend - die Frage der materiellen Enteignung auch unter dem Aspekt des Sonderopfers noch prüfe. Zu klären bleibt, ob die Vorinstanz den Beschwerdegegnern zu Recht eine Entschädigung für nutzlos gewordene Planungsaufwendungen und Rechtswahrungskosten zugesprochen hat. 4.- a)