sinnvolle und wirtschaftlich gute Nutzung eine Rendite von mindestens 5.5 % bis 6 % voraussetzte). 3.- Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Unterschutzstellung des Hotel A keine materielle Enteignung zu bewirken vermag. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Berechnungen kann daher unterbleiben. Da das Vorliegen eines Sonderopfers aufgrund des Verfahrensausganges im vorinstanzlichen Verfahren nicht geprüft werden musste, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese - der Eventualbegründung der Beschwerdegegner im Schätzungsverfahren entsprechend - die Frage der materiellen Enteignung auch unter dem Aspekt des Sonderopfers noch prüfe.