Allfällige marktbedingte Preisschwankungen und subjektive Präferenzen einer möglichen Käuferschaft sind jedoch im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Jedenfalls vermögen die Beschwerdegegner nicht mit hinreichender Substanziierung darzutun, weshalb hier von einem wesentlich höheren Verkehrswert auszugehen wäre. Unbehelflich ist sodann ihr Hinweis auf den Gebäudeversicherungswert. Bei der Gebäudeversicherung handelt es sich um eine Versicherung zum Neuwert, weshalb die entsprechende Wertangabe im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung erlangen kann (vgl. § 13 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 29.6.1976 [SRL Nr. 750]).