Diese Argumentation erweist sich als widersprüchlich. Der von den Beschwerdegegnern behauptete höhere Verkehrswert entspricht wohl dem von ihnen im Falle eines Verkaufes der Liegenschaft als erzielbar erachteten Preis. Wert und Preis indessen sind nicht dasselbe. Der Preis kann im Einzelfall vom errechneten Verkehrswert abweichen, da der Markt Schwankungen unterworfen ist oder weil ein Käufer ein spezielles Interesse an der betreffenden Liegenschaft hat (vgl. Fierz, a.a.O., S. 147 f.). Allfällige marktbedingte Preisschwankungen und subjektive Präferenzen einer möglichen Käuferschaft sind jedoch im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich.