Auch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anhand des von der Vorinstanz erhobenen Investitionsbedarfes und Ertragspotentials führt zu keinem anderen Resultat. Selbst dann nicht, wenn von einem maximalen Verkehrswert von Fr. 1'320'000.-- ausgegangen wird, wie ihn die Vorinstanz gemäss Variante A für die fragliche Liegenschaft ohne Unterschutzstellung ermittelt hat. Zwar bestreiten die Beschwerdegegner diesen Verkehrswert einerseits und machen geltend, der effektive Verkehrswert liege deutlich höher, andererseits aber anerkennen sie die genannte Zahl als im Rahmen der von der Vorinstanz gewählten Modellrechnung richtig. Diese Argumentation erweist sich als widersprüchlich.