Dass für die geplante Umnutzung des Hotel A, wie sich den Akten entnehmen lässt, mittlerweile bereits eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und gemäss den Verlautbarungen der Beschwerdegegner die Umsetzung möglichst rasch an die Hand genommen werden soll, spricht für sich. Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Liegenschaft ist auch nach deren Unterschutzstellung gewährleistet. f) Auch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anhand des von der Vorinstanz erhobenen Investitionsbedarfes und Ertragspotentials führt zu keinem anderen Resultat.