Im Ergebnis steht fest, dass trotz der verfügten Eigentumsbeschränkungen auf dem Grundstück der Beschwerdegegner nicht nur eine bestimmungsgemässe Nutzung im bisherigen Rahmen und Umfang weiter geführt werden kann, sondern aufgrund der Lage und Beschaffenheit der Liegenschaft sogar eine neue, wesentlich intensivere Nutzung als realistisch erscheint. Dass für die geplante Umnutzung des Hotel A, wie sich den Akten entnehmen lässt, mittlerweile bereits eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und gemäss den Verlautbarungen der Beschwerdegegner die Umsetzung möglichst rasch an die Hand genommen werden soll, spricht für sich.