Auch diese jüngsten Entwicklungen machen deutlich, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung noch möglich ist. Im Ergebnis steht fest, dass trotz der verfügten Eigentumsbeschränkungen auf dem Grundstück der Beschwerdegegner nicht nur eine bestimmungsgemässe Nutzung im bisherigen Rahmen und Umfang weiter geführt werden kann, sondern aufgrund der Lage und Beschaffenheit der Liegenschaft sogar eine neue, wesentlich intensivere Nutzung als realistisch erscheint.