Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich die Standortbedingungen für die Führung eines Gastronomie- und Hotelbetriebes im Bereich der streitbetroffenen Liegenschaft mit der erst kürzlich abgeschlossenen Neugestaltung und Verkehrsberuhigung der Y-Strasse gegenüber dem bisherigen Zustand gar verbessert haben. Darüber hinaus steht aus Sicht der Denkmalpflege einem weitgehenden Umbau der Liegenschaft und einer Erweiterung des bestehenden Bauvolumens durch einen Neubau im östlichen Grundstücksbereich offensichtlich nichts entgegen. Eine Volumenerweiterung um rund 50 % liegt nach Massgabe der vorinstanzlichen Berechnungen im Bereich des Möglichen (vgl. Variante D).