Mit diesen Ausführungen wird deutlich, dass die verfügten Massnahmen des Denkmalschutzes einer Wiederaufnahme der angestammten Nutzung des Gebäudes nicht im Wege stehen. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich die Standortbedingungen für die Führung eines Gastronomie- und Hotelbetriebes im Bereich der streitbetroffenen Liegenschaft mit der erst kürzlich abgeschlossenen Neugestaltung und Verkehrsberuhigung der Y-Strasse gegenüber dem bisherigen Zustand gar verbessert haben.