Im Jahr 2000 gaben sie den Betrieb des Restaurants aus Altersgründen auf, den Hotelbetrieb führten sie in gewissem Umfang weiter. Die Vorinstanz lässt mit ihrem Fokus auf den Ertragswert ausser Acht, dass die streitbetroffene Liegenschaft trotz des verfügten Denkmalschutzes nicht nur im angestammten Rahmen weitergenutzt werden kann, sondern dass die bestehenden Nutzungsmöglichkeiten sogar weiter ausgebaut werden können, wie im Folgenden darzulegen ist. d) Wie sich den Akten entnehmen lässt, handelt es sich beim Hotel A um ein 3 1/2-geschossiges spätklassizistisches Bauwerk, erbaut um 1897/98, mit einem baugeschichtlich älteren Kernbereich (wahrscheinlich) aus dem 17. Jahrhundert.