Genf 2003, S. 116). Entscheidend ist vielmehr, was dem Grundeigentümer nach dem Eingriff an Nutzungsbefugnissen verbleibt, wobei sich die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten am bestehenden Zustand der Liegenschaft zu orientieren hat (vgl. Erw. 2a hiervor). Ihren eigenen Angaben zufolge, betrieben die Beschwerdegegner, welche bisher offenbar auch selber im Gebäude wohnten, das Hotel A seit dem Jahr 1951 als Hotel- und Restaurationsbetrieb. Im Jahr 2000 gaben sie den Betrieb des Restaurants aus Altersgründen auf, den Hotelbetrieb führten sie in gewissem Umfang weiter.