Diese Einschätzung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein in Zukunft möglicher Ertrag, den der Eigentümer ohne Unterschutzstellung im Fall eines Neubaus oder Umbaus erzielen könnte, nicht massgebend ist (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 69 zu Art. 5). Die prozentuale Wertverminderung, die im Falle einer Unterschutzstellung im Verhältnis zum bisher zulässigen Nutzungsmass eintritt, ist nicht entscheidend (Kuttler, Beiträge zur Raumordnung als Weg und Ziel, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 116).