Ihre Aussage, gemäss den Varianten B, C und D sei keine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung mehr möglich, ergibt sich damit immer nur im Vergleich zur Maximalnutzung gemäss Variante A. Diese Einschätzung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein in Zukunft möglicher Ertrag, den der Eigentümer ohne Unterschutzstellung im Fall eines Neubaus oder Umbaus erzielen könnte, nicht massgebend ist (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 69 zu Art. 5).