Dieser Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Sie errechnet den Verkehrswert des Grundstückes aufgrund einer Neubauvariante (Variante A) mit maximaler Ausnützung und ohne Unterschutzstellung (wenn sie dazu ausführt, es handle sich nicht um die bestmögliche Nutzung des Grundstückes, da keine Ausnahmebewilligung beansprucht werde, verkennt sie die rechtliche Bedeutung der Ausnahmebewilligung). An dieser Neubauvariante misst sie die übrigen Varianten. Ihre Aussage, gemäss den Varianten B, C und D sei keine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung mehr möglich, ergibt sich damit immer nur im Vergleich zur Maximalnutzung gemäss Variante A.