Bei einem im Vergleich zur Neubauvariante A derart tiefen Substanzwert könne nicht mehr von einer wirtschaftlich sinnvollen und guten Nutzung gesprochen werden. Der Substanzwertverlust durch die Unterschutzstellung des Hotel A wiege beträchtlich, weshalb im vorliegenden Fall eine materielle Enteignung zu bejahen sei. c) Dieser Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.