Während im besten Fall (Variante A) mit einem angenommenen Kapitalisierungssatz von 6.5 % ein Substanzwert von Fr. 1'320'000.-- ermittelt wird, resultiert in Variante C ein Substanzwert von bloss Fr. 150'000.-- bei einem Kapitalisierungssatz von 7 %. Bezüglich Variante B beispielsweise ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, ein marktüblicher Kapitalisierungssatz, der in Anbetracht von Gebäudealter und Unterhaltsbedarf bei 7.5 % liege, lasse sich nur erzielen, wenn die Substanz mit lediglich Fr. 500'000.-- eingesetzt werde. Bei einem im Vergleich zur Neubauvariante A derart tiefen Substanzwert könne nicht mehr von einer wirtschaftlich sinnvollen und guten Nutzung gesprochen werden.