, Zürich 1989, S. 85 Fn. 36). Ob eine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts) vorliegt, beurteilt die Vorinstanz schliesslich anhand der sich ergebenden Substanzwerte, welche sie mit dem Verkehrswert der Liegenschaft gleichsetzt (vgl. Entscheid der Schätzungskommission vom 30.4.2004, Erw. 3f). Während im besten Fall (Variante A) mit einem angenommenen Kapitalisierungssatz von 6.5 % ein Substanzwert von Fr. 1'320'000.-- ermittelt wird, resultiert in Variante C ein Substanzwert von bloss Fr. 150'000.-- bei einem Kapitalisierungssatz von 7 %.