Die Vorinstanz hat, wie erwähnt, im vorliegenden Fall eine materielle Enteignung bejaht. Sie ist zum Schluss gekommen, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung mit der Unterschutzstellung des Hotel A nicht mehr möglich sei. Dieses Ergebnis stützt sie auf Nutzwertberechnungen, wobei sie zwischen folgenden vier Modellvarianten unterscheidet: A: Neubauprojekt mit maximal zulässiger baulicher Ausnützung (Wohn- und Büronutzung), ohne Auflagen der Denkmalpflege. B: Sanfte Renovation der bestehenden Bausubstanz unter Berücksichtigung der Unterschutzstellung. C: Gesamtsanierung der bestehenden Bausubstanz innen und aussen (mit Umbau und Lifteinbau) unter Berücksichtigung der Unterschutzstellung.