In einem neueren Entscheid hielt das Bundesgericht schliesslich fest, auch der Umschwung eines Schutzobjektes sei in die Prüfung der verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten einzubeziehen. Der nach der Schutzverfügung erfolgte Verkauf von etwa zwei Dritteln der fraglichen Parzelle belege, dass die Liegenschaft auch nach Unterschutzstellung des sich darauf befindlichen Bauernhauses bestimmungsgemäss und wirtschaftlich sinnvoll habe genutzt werden können (BG-Urteil 1A.19/2004 vom 25.10.2004, Erw. 3.1, in: ZBl 2006 S. 41 ff.). b) Die Vorinstanz hat, wie erwähnt, im vorliegenden Fall eine materielle Enteignung bejaht.