Die Eigentumsgarantie als Wertgarantie gewährleiste nicht, dass eine Baulandparzelle dauernd bestmöglich ausgenutzt werden könne. Der Grundeigentümer müsse grundsätzlich mit Änderungen im zulässigen Nutzungsmass, die im öffentlichen Interesse lägen, rechnen, ohne dass er dafür entschädigt werde, solange er vom Grundstück einen wirtschaftlich sinnvollen, bestimmungsgemässen Gebrauch machen könne (ZBl 1997 S. 181 ff.). In einem neueren Entscheid hielt das Bundesgericht schliesslich fest, auch der Umschwung eines Schutzobjektes sei in die Prüfung der verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten einzubeziehen.