Daraus ergebe sich, dass auf der Parzelle weiterhin eine gute, sinnvolle und bestimmungsgemässe Nutzung möglich sei. Dass ohne die mit der Änderung des Zonenplanes verbundenen Restriktionen bei einer Neuüberbauung der Parzelle eine wesentlich höhere Nutzung zu erreichen wäre, sei bei dieser Sachlage nicht entscheidend. Die Eigentumsgarantie als Wertgarantie gewährleiste nicht, dass eine Baulandparzelle dauernd bestmöglich ausgenutzt werden könne.