Das Bundesgericht stellte fest, dass das stattliche Wohnhaus mit einer Grundfläche von etwa 15 m x 12 m, drei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss sowie das eingeschossige Ökonomiegebäude im Inneren umgebaut oder abgerissen und durch Neubauten ersetzt werden dürften, wobei auch ein Dachausbau nicht ausgeschlossen sei. Eine Weiterführung der heutigen Nutzung sei zulässig, ebenso eine Umnutzung, z.B. zu Bürozwecken. Soweit es die reduzierten Abstände zuliessen, könnten auch zusätzliche unbewohnte Kleinbauten errichtet werden. Daraus ergebe sich, dass auf der Parzelle weiterhin eine gute, sinnvolle und bestimmungsgemässe Nutzung möglich sei.