Dabei sei unerheblich, ob die Wertverminderung 18,3 % betrage oder wesentlich höher sei (vgl. auch: BGE 112 Ib 267). In einem weiteren Fall ging es um die Beurteilung der Entschädigungspflicht im Zusammenhang mit der Zuordnung eines Wohnhauses mit Garage zu einer Kernzone, in welcher die Gebäude in ihrer kubischen Erscheinung erhalten werden mussten. Das Bundesgericht stellte fest, dass das stattliche Wohnhaus mit einer Grundfläche von etwa 15 m x 12 m, drei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss sowie das eingeschossige Ökonomiegebäude im Inneren umgebaut oder abgerissen und durch Neubauten ersetzt werden dürften, wobei auch ein Dachausbau nicht ausgeschlossen sei.