Die Häuser könnten weiterhin als Wohngebäude - mithin ihrem bestimmungsgemässen Gebrauch entsprechend - genutzt werden. Sie hätten nicht nur die Möglichkeit, die Gebäude im Rahmen der Vorschriften des Denkmalschutzes äusserlich zu erneuern, sondern - was entscheidend ins Gewicht falle - die Häuser im Innern umzubauen und diese frei zu veräussern. Dabei sei unerheblich, ob die Wertverminderung 18,3 % betrage oder wesentlich höher sei (vgl. auch: BGE 112 Ib 267).