Als wirtschaftlich sinnvoll erachtet das Bundesgericht jene Nutzungen, welche sich im Wesentlichen am bisherigen Zustand orientieren und allenfalls einen mässigen Ertragszuwachs zulassen (Riva, Hauptfragen der materiellen Enteignung, Bern 1990, S. 275 und 284). In BGE 111 Ib 257 hielt es im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung der Fassaden, der Dächer und der Brandmauern zweier Wohnhäuser fest, den Eigentümern sei der Gebrauch ihres Eigentums im bisherigen Umfang nicht untersagt worden. Die Häuser könnten weiterhin als Wohngebäude - mithin ihrem bestimmungsgemässen Gebrauch entsprechend - genutzt werden.