, 111 Ib 264). Als entschädigungslos zulässig erklärte das Bundesgericht beispielsweise eine Herabsetzung der Ausnützungsziffer von 0,25 auf 0,07, wie auch Teilbauverbote für 40 %, 33 1/3 % und 25 % des betroffenen Grundstückes, wobei derartige Einschränkungen der Baunutzung nicht mit einer entsprechenden Verkehrswertminderung gleichgesetzt werden dürfen. Als wirtschaftlich sinnvoll erachtet das Bundesgericht jene Nutzungen, welche sich im Wesentlichen am bisherigen Zustand orientieren und allenfalls einen mässigen Ertragszuwachs zulassen (Riva, Hauptfragen der materiellen Enteignung, Bern 1990, S. 275 und 284).