Als enteignungsähnlichen Tatbestand qualifizierte das Bundesgericht weder die Auszonung eines Viertels einer Parzelle noch, dass ein Grundstück zu einem Drittel mit einem Bauverbot belegt wurde (ZBl 1984 S. 367 f.). Auch in einem Fall, in dem eine Bauzonenänderung eine Reduktion des baulichen Nutzungsmasses auf einen Drittel und eine geschätzte Wertverminderung von 20 % zur Folge hatte, wurde keine materielle Enteignung angenommen, mit der Begründung, die den Eigentümern verbleibenden Befugnisse seien keineswegs bedeutungslos, denn sie könnten aus ihrem Land weiterhin einen beachtlichen wirtschaftlichen Nutzen ziehen (vgl. BGE 97 I 632 ff., 111 Ib 264).