In mehreren Fällen, welche vom Bundesgericht zu beurteilen waren, lag eine massive Herabzonung vor. Als enteignungsähnlichen Tatbestand qualifizierte das Bundesgericht weder die Auszonung eines Viertels einer Parzelle noch, dass ein Grundstück zu einem Drittel mit einem Bauverbot belegt wurde (ZBl 1984 S. 367 f.).