Als wirtschaftlich sinnvoll werden dabei allgemein solche Nutzungen erachtet, die sich am bisherigen Zustand orientieren. Ist eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich, kommt es nicht darauf an, welchen Ertrag der Eigentümer aus dem Objekt hätte erzielen können, wenn ein Neubau oder Umbau unbehindert von Schutzvorschriften hätte durchgeführt werden können. Unerheblich ist diesfalls auch die prozentuale Verminderung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstückes (vgl. BJM 1999 S. 279; PBG aktuell 1999 S. 18; BGE 117 Ib 264, 111 Ib 266). In mehreren Fällen, welche vom Bundesgericht zu beurteilen waren, lag eine massive Herabzonung vor.