Ob ein Eingriff den Entzug einer wesentlichen Eigentümerbefugnis zur Folge hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, ob auf der betroffenen Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung weiterhin möglich bleibt (Wiederkehr Schuler, Denkmal- und Ortsbildschutz, Zürich 1999, S. 126 f.). Als wirtschaftlich sinnvoll werden dabei allgemein solche Nutzungen erachtet, die sich am bisherigen Zustand orientieren.