Aber auch ein schwerer Eingriff in das Eigentum bedeutet nach der Praxis des Bundesgerichts noch nicht, dass damit eine materielle Enteignung verbunden ist. Aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Verhältnisse, insbesondere durch Vergleich der dem Eigentümer vor und nach der Eigentumsbeschränkung zustehenden Nutzungsmöglichkeiten, ist abzuklären, ob die Liegenschaft trotz der Eigentumsbeschränkung bestimmungsgemäss und wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Ob ein Eingriff den Entzug einer wesentlichen Eigentümerbefugnis zur Folge hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.